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Art. 11
1 Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen. 2 Er muss insbesondere:
3 Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
4 Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen. |