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Art. 17 Datenerhebung des BAFU 54
1 Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU55 auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben. 2 Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. 3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. 54 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 104 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 55 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |