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Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
13. Februar 2013 65 1 Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen. 2 Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749). |