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Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung
1 Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest.39 2 Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
39 Fassung gemäss Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749). |