Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)


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Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen

1 Ist das Ri­si­ko nicht trag­bar, so ord­net die Voll­zugs­be­hör­de die er­for­der­li­chen zu­sätz­li­chen Mass­nah­men an. Zu die­sen ge­hö­ren nö­ti­gen­falls auch Be­triebs- und Ver­kehrs­be­schrän­kun­gen so­wie Be­triebs- und Ver­kehrs­ver­bo­te.

2 Bei Mass­nah­men, die in die Zu­stän­dig­keit ei­nes an­de­ren Ge­mein­we­sens fal­len, stellt die Voll­zugs­be­hör­de der zu­stän­di­gen Be­hör­de die ent­spre­chen­den An­trä­ge. Der Bun­des­rat ko­or­di­niert wenn nö­tig die An­ord­nung der Mass­nah­men.

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