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Art. 54
Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. BGE
96 I 453 () from 7. Oktober 1970
Regeste: Vermögenssteuer für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke; Art. 4 BV. Ein kantonales Gesetz, das in Zonen mit andauernder Baulandnachfrage landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, insbesondere diejenigen, die eigentumsrechtlich nicht zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehören, höher als zum Ertragswert besteuert, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
97 I 778 () from 15. September 1971
Regeste: Art. 4 BV; bernische Vermögenssteuer, amtlicher Wert Der amtliche Wert von baurechtsbelasteten Grundstücken darf ohne Verletzung von Art. 4 BV aufgrund des kapitalisierten Ertragswerts ermittelt werden. Die gegenwärtig gültige bernische Ordnung ist nicht verfassungswidrig. |