Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 27

1 Für die Fest­set­zung der Ab­ga­ben ist der wirk­li­che In­halt der Ur­kun­den oder Rechts­vor­gän­ge mass­ge­bend; von den Be­tei­lig­ten ge­brauch­te un­rich­ti­ge Be­zeich­nun­gen und Aus­drucks­wei­sen fal­len nicht in Be­tracht.

2 Kann der für die Ab­ga­be­pflicht oder für die Ab­ga­be­be­mes­sung mass­ge­ben­de Sach­ver­halt nicht ein­deu­tig ab­ge­klärt wer­den, so ist er durch Ab­wä­gung al­ler auf Grund pflicht­ge­mäs­ser Er­mitt­lung fest­ge­stell­ten Um­stän­de zu er­schlies­sen.

BGE

132 II 128 () from 23. Februar 2006
Regeste: Besteuerung einer Invalidenrente (Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 DBG; Art. 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 StG/BE; Art. 7 Abs. 1 StHG); Haushaltentschädigung des Haftpflichtversicherers. Einkünfte aus der Invalidenversicherung, die nicht dazu dienen, einen eingetretenen oder künftig entstehenden materiellen Vermögensschaden oder eine immaterielle Beeinträchtigung abzugelten, unterliegen in vollem Umfang der Einkommenssteuer (E. 3 und 6). Besonderheit des im Haftpflichtrecht anerkannten Haushaltschadens (E. 4.1). Hinweise auf die einkommenssteuerliche Behandlung des Haushaltschadens nach altem Recht (BdBSt; BGE 117 Ib 1 ff.) und nach geltendem Recht (DBG; E. 4.2).

140 II 16 (2C_460/2013) from 20. November 2013
Regeste: Art. 21 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 137 AVO; Gegenstand der Stempelabgabe; Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr". Darlegung der rechtlichen Grundlagen (E. 2). Sowohl nach einer wirtschaftlichen (E. 3.4.2) wie auch einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise (E. 3.4.3) stellt die Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr" keine Prämienzahlung im Sinne von Art. 21 lit. a StG dar und unterliegt damit nicht der Stempelabgabe. Der Versicherungsnehmer hat hier keinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung der Überschussbeteiligung und er erhält mit der überschussfinanzierten Rentenerhöhung auch keine erhöhte Versicherungsdeckung (E. 3.4.3.2). Bestätigung der Praxis, wonach Leistungen aus Gewinnbeteiligung steuerlich stets das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen (E. 3.4.3.4).

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