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Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 42 Betreibung

1 Wird der An­spruch auf Ab­ga­ben, Zin­sen und Kos­ten auf Mah­nung hin nicht be­frie­digt, so ist Be­trei­bung ein­zu­lei­ten; vor­be­hal­ten bleibt die Ein­ga­be in ei­nem Kon­kurs.

2 Ist die Ab­ga­be­for­de­rung noch nicht rechts­kräf­tig fest­ge­setzt und wird sie be­strit­ten, so un­ter­bleibt ih­re end­gül­ti­ge Kol­lo­ka­ti­on, bis ein rechts­kräf­ti­ger Ab­ga­be­ent­scheid vor­liegt.