Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 17 Regel

1 Ab­ga­be­pflich­tig ist der Ef­fek­ten­händ­ler.

2 Er schul­det ei­ne hal­be Ab­ga­be:

a.
wenn er ver­mit­telt: für je­de Ver­trags­par­tei, die sich we­der als re­gis­trier­ter Ef­fek­ten­händ­ler noch als von der Ab­ga­be be­frei­ter An­le­ger aus­weist;
b.
wenn er Ver­trags­par­tei ist: für sich selbst und die Ge­gen­par­tei, die sich we­der als re­gis­trier­ter Ef­fek­ten­händ­ler noch als von der Ab­ga­be be­frei­ter An­le­ger aus­weist.101

3 Der Ef­fek­ten­händ­ler gilt als Ver­mitt­ler, wenn er

a.
mit sei­nem Auf­trag­ge­ber zu den Ori­gi­nal­be­din­gun­gen des mit der Ge­gen­par­tei ab­ge­schlos­se­nen Ge­schäf­tes ab­rech­net;
b.
le­dig­lich Ge­le­gen­heit zum Ge­schäfts­ab­schluss nach­weist;
c.
die Ur­kun­den am Ta­ge ih­res Er­werbs wei­ter­ver­äus­sert.

4102

101 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3577; BBl 2004 4899).

102 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dring­li­che Mass­nah­men im Be­reich der Um­satz­ab­ga­be (AS 1999 1287; BBl 1999 1025). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2010 (AS 20103317; BBl 2009 87458753).

BGE

108 IB 19 () from 26. März 1982
Regeste: Umsatzabgabe und Befreiung von der Steuerpflicht; Art. 97 Abs. 1 OG; Art. 13 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 38 lit. b StG. 1. Begehren auf Feststellung des Bestehens von Rechten sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, wenn das Bundesgericht nicht nur eine rein theoretische Frage beantworten soll (E. 1). 2. Banken und Börsenagenten sind Effektenhändler im engen Sinne (Art. 13 Abs. 3 lit. a StG) (E. 3). 3. Begriff der ausländischen Bank im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StG. Eine "Kapitalanlagegesellschaft" nach deutschem Recht oder die Leitung eines Anlagefonds nach schweizerischem Recht sind aufgrund ihrer Tätigkeit nicht Effektenhändler im engen Sinne (Art. 13 Abs. 3 lit. a StG); sie kommen deshalb nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gemäss Art. 19 Abs. 1 StG (E. 4).

108 IB 28 () from 2. April 1982
Regeste: Abgabe auf "promissory notes" nach amerikanischem Recht. Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. c; 17 Abs. 1 StG. 1. Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). 2. Begriff des schweizerischen Effektenhändlers im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. c StG (E. 3). 3. Die "promissory notes" erfüllen den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie Ordrepapiere oder Zahlungsversprechen an ordre; sie sind grundsätzlich steuerbare Urkunden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a und b StG, so auch wenn mit deren Ausgabe bezweckt wird, die interne Kontrolle über rechtlich unabhängige, jedoch derselben Firmengruppe angehörende Gesellschaften zu gewährleisten sowie steuerliche und buchhalterische Angaben zu vermitteln. Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht (E. 4). 4. Begriff der entgeltlichen Übertragung von Eigentum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG (E. 5).

110 IB 213 () from 7. September 1984
Regeste: 1. Eintretensfragen. Begehren auf Feststellung von Rechten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren; Voraussetzungen der Zulässigkeit (E. 1a). Gesellschaft mit fiktivem statutarischem Sitz: Prüfung, ob die Gesellschaft - unter Zugrundelegung der Inkorporationstheorie - Rechtspersönlichkeit hat und damit beschwerdebefugt ist (E. 1b). 2. Umsatzabgabe: Abgabebefreiung des ausländischen Börsenagenten (Art. 19 StG). Börsenagent ist nur, wer tatsächlich als Effektenhändler i.S. von Art. 13 Abs. 3 StG tätig ist. Eine Gesellschaft, die weder Personal noch Geschäftsräume hat und mithin keinerlei eigene Tätigkeit ausübt, gelangt nicht in den Genuss der Abgabebefreiung gemäss Art. 19 StG (E. 3 und 4).

145 II 270 (2C_943/2017) from 17. Juli 2019
Regeste: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).

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