Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 25

Ab­ga­be­pflich­tig ist der Ver­si­che­rer. Ist die Ver­si­che­rung mit ei­nem aus­län­di­schen Ver­si­che­rer ab­ge­schlos­sen wor­den (Art. 21 Bst. b), so hat der in­län­di­sche Ver­si­che­rungs­neh­mer die Ab­ga­be zu ent­rich­ten.

BGE

107 IA 41 () from 18. Februar 1981
Regeste: Art. 46 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerungsverbot). Wohnt ein Kollektivgesellschafter nicht im Sitzkanton der Gesellschaft und kennen die Kantone, denen er wirtschaftlich zugehört, das System der Reineinkommensbesteuerung, so bedeutet es eine unzulässige Doppelbesteuerung, wenn er seinen Anteil am Passivsaldo der Kollektivgesellschaft nicht am Hauptsteuerdomizil vom rohen Einkommen abziehen kann.

108 IB 325 () from 26. August 1982
Regeste: Art. 49 Abs. 1 WStB; Abschreibungen und Rückstellungen für Ersatzbeschaffung von Anlagevermögen. Grundsätzlich sind Veräusserungsgewinne wie auch Versicherungsleistungen für zerstörte Gegenstände des Anlagevermögens steuerbare Einkünfte. Werden solche Einkünfte für die Beschaffung von Ersatzgegenständen verwendet, bleiben sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Voraussetzungen dieser Steuerfreiheit.

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