Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 30

1 Die Ab­ga­be­for­de­rung ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist (Art. 7, 15, 23).

2 Die Ver­jäh­rung be­ginnt nicht oder steht still, so­lan­ge die Ab­ga­be­for­de­rung si­cher­ge­stellt oder ge­stun­det ist oder kei­ner der Zah­lungs­pflich­ti­gen im In­land Wohn­sitz hat.

3 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen durch je­de An­er­ken­nung der Ab­ga­be­for­de­rung von Sei­ten ei­nes Zah­lungs­pflich­ti­gen so­wie durch je­de auf Gel­tend­ma­chung des Ab­ga­be­an­spru­ches ge­rich­te­te Amts­hand­lung, die ei­nem Zah­lungs­pflich­ti­gen zur Kennt­nis ge­bracht wird; mit der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rung von neu­em.

4 Still­stand und Un­ter­bre­chung wir­ken ge­gen­über al­len Zah­lungs­pflich­ti­gen.

BGE

102 IA 254 () from 3. März 1976
Regeste: Kantonale Minimalsteuer auf den Bruttoeinnahmen der juristischen Personen. Rechtsgleichheit, Handels- und Gewerbefreiheit. Doppelbesteuerung. 1. Ein progressiver Minimalsteuer-Tarif verstösst dann nicht gegen Art. 4 und 31 BV, wenn der ihm entsprechende "Sollertragssatz" eine bestimmte, geringe Höhe nicht übersteigt und er sich grundsätzlich proportional zum Umsatz verhält (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2). 2. Es ist mit Art. 4, 31 und 46 Abs. 2 BV vereinbar, vom Gesamtumsatz der interkantonalen Unternehmungen auszugehen - für die Festlegung des Minimalsteuersatzes (E. 4b); - für den Abzug des steuerfreien Betrages (E. 4c); - für die Berechnung des Vorausanteils für den Sitzkanton (E. 4d).

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden