Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 33

1 Wer mit dem Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­traut ist oder da­zu bei­ge­zo­gen wird, hat ge­gen­über an­dern Amts­stel­len und Pri­va­ten über die in Aus­übung sei­nes Am­tes ge­mach­ten Wahr­neh­mun­gen Still­schwei­gen zu be­wah­ren und den Ein­blick in amt­li­che Ak­ten zu ver­wei­gern.

2 Kei­ne Ge­heim­hal­tungs­pflicht be­steht:

a.
bei Leis­tung von Amts­hil­fe nach Ar­ti­kel 32 Ab­satz 1 und bei Er­fül­lung ei­ner Pflicht zur An­zei­ge straf­ba­rer Hand­lun­gen;
b.
ge­gen­über Or­ga­nen der Rechts­pfle­ge und der Ver­wal­tung, die vom Bun­des­rat all­ge­mein oder vom Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­de­par­te­ment126 im Ein­zel­fal­le zur Ein­ho­lung amt­li­cher Aus­künf­te bei den mit dem Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­trau­ten Be­hör­den er­mäch­tigt wor­den sind.

126 Be­zeich­nung ge­mä­ss nicht ver­öf­fent­lich­tem BRB vom 19. Dez. 1997.

BGE

85 I 91 () from 18. Februar 1959
Regeste: Doppelbesteuerung. 1. Die Einrede, ein Kanton habe sein Besteuerungsrecht durch verspätete Geltendmachung verwirkt, kann nur von den am Doppelbesteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuerpflichtigen selbst erhoben werden (Erw. 1). 2. Behandlung der Einmann-Immobiliengesellschaft, des Verkaufs ihrer sämtlichen Aktien und des dabei erzielten Gewinns imkantonalen und interkantonalen Steuerrecht. Anwendungsbereich der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Erw. 2). 3. Der beim Verkauf sämtlicher Aktien einer reinen Immobiliengesellschaft erzielte Gewinn untersteht der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons (Erw. 3).

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