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Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen
1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
2 Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht. 3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.128 128 Fassung gemäss Ziff. II 26 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). |