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Art. 36 Auskunft Dritter
1 Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. 2 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Absatz 3 Anwendung. |