Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 47

1 Wer ei­ne Be­din­gung, an die ei­ne be­son­de­re Be­wil­li­gung ge­knüpft wur­de, nicht ein­hält,

wer ei­ner Vor­schrift die­ses Ge­set­zes, ei­ner Ver­ord­nung oder ei­ner auf Grund sol­cher Vor­schrif­ten er­las­se­nen all­ge­mei­nen Wei­sung oder un­ter Hin­weis auf die Straf­dro­hung die­ses Ar­ti­kels an ihn ge­rich­te­ten Ein­zel­ver­fü­gung zu­wi­der­han­delt,

wird mit Bus­se bis zu 5000 Fran­ken be­straft.

2 Straf­bar ist auch die fahr­läs­si­ge Be­ge­hung.

BGE

95 I 130 () from 12. März 1969
Regeste: Art. 4 BV. Vermögensgewinnsteuer. Eine (kommunale) Ordnung, nach welcher auch dann, wenn die Anlagekosten bekannt sind, die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem bisherigen Vermögenssteuerwert (mit gewissen Zuschlägen bei Grundstücken) den steuerbaren Vermögensgewinn darstellt, lässt sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, führt zu rechtsungleicher Behandlung der Steuerpflichtigen und verstösst daher gegen Art. 4 BV (Erw. 6). Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Geldentwertung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns auf Grundstücken berücksichtigt wird (Erw. 7).

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