Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)


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Art. 10

1 Für Be­tei­li­gungs­rech­te ist die Ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft ab­ga­be­pflich­tig.64 Für die beim Hand­wech­sel der Mehr­heit von Be­tei­li­gungs­rech­ten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) ge­schul­de­te Ab­ga­be haf­tet der Ver­äus­se­rer der Be­tei­li­gungs­rech­te so­li­da­risch.

265

3 und 466

64Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).

65Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wir­kung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521).

66Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stär­kung der Sta­bi­li­tät im Fi­nanz­sek­tor), mit Wir­kung seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

BGE

93 I 189 () from 17. März 1967
Regeste: Couponabgabe und Verrechnungssteuer; schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen. 1. Das Verständigungsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 des Abkommens hindert die Durchführung der in der allgemeinen Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehenen Rechtsmittel nicht (Erw. 1). 2. Dividenden, die von einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen nach der allgemeinen schweizerischen Gesetzgebung der Couponabgabe und der Verrechnungssteuer (Erw. 2). 3. Das Abkommen steht dieser Besteuerung auch dann nicht entgegen, wenn die Aktiengesellschaft nur in Deutschland eine Betriebsstätte besitzt und von deutschen Unternehmungen beherrscht wird. Begriff der inländischen Dividenden im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des Abkommens (Erw. 3, 4).

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

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