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Art. 10
1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch. 2 …65 3 und 4…66 64Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). 65Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). 66Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). BGE
93 I 189 () from 17. März 1967
Regeste: Couponabgabe und Verrechnungssteuer; schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen. 1. Das Verständigungsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 des Abkommens hindert die Durchführung der in der allgemeinen Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehenen Rechtsmittel nicht (Erw. 1). 2. Dividenden, die von einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen nach der allgemeinen schweizerischen Gesetzgebung der Couponabgabe und der Verrechnungssteuer (Erw. 2). 3. Das Abkommen steht dieser Besteuerung auch dann nicht entgegen, wenn die Aktiengesellschaft nur in Deutschland eine Betriebsstätte besitzt und von deutschen Unternehmungen beherrscht wird. Begriff der inländischen Dividenden im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des Abkommens (Erw. 3, 4).
141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2). |