Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)


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Art. 15

1 Die Ab­ga­be­for­de­rung ent­steht mit dem Ab­schluss des Ge­schäf­tes.

2 Bei be­ding­ten oder ein Wahl­recht ein­räu­men­den Ge­schäf­ten ent­steht die Ab­ga­be­for­de­rung mit der Er­fül­lung des Ge­schäf­tes.

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