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Art. 33
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
128 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. |