Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)


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Art. 42 Betreibung

1 Wird der An­spruch auf Ab­ga­ben, Zin­sen und Kos­ten auf Mah­nung hin nicht be­frie­digt, so ist Be­trei­bung ein­zu­lei­ten; vor­be­hal­ten bleibt die Ein­ga­be in ei­nem Kon­kurs.

2 Ist die Ab­ga­be­for­de­rung noch nicht rechts­kräf­tig fest­ge­setzt und wird sie be­strit­ten, so un­ter­bleibt ih­re end­gül­ti­ge Kol­lo­ka­ti­on, bis ein rechts­kräf­ti­ger Ab­ga­be­ent­scheid vor­liegt.

BGE

95 I 130 () from 12. März 1969
Regeste: Art. 4 BV. Vermögensgewinnsteuer. Eine (kommunale) Ordnung, nach welcher auch dann, wenn die Anlagekosten bekannt sind, die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem bisherigen Vermögenssteuerwert (mit gewissen Zuschlägen bei Grundstücken) den steuerbaren Vermögensgewinn darstellt, lässt sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, führt zu rechtsungleicher Behandlung der Steuerpflichtigen und verstösst daher gegen Art. 4 BV (Erw. 6). Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Geldentwertung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns auf Grundstücken berücksichtigt wird (Erw. 7).

136 I 49 (2C_274/2008) from 25. September 2009
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 2 und Art. 190 BV, Art. 7 Abs. 1 StHG; Dividendenbesteuerung; abstrakte Normenkontrolle; verfassungsrechtliches Anwendungsgebot von Bundesgesetzen. Formelles (E. 1 und 2). Das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes erlaubt den Kantonen die Privilegierung qualifizierter Anteilseigner von Unternehmungen bei der Besteuerung von Dividenden im Rahmen der Einkommenssteuer. Das verfassungsrechtliche Anwendungsgebot von Bundesgesetzen schliesst die Überprüfung einer vom Bundesgesetz abgedeckten kantonalen Regelung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle aus, auch wenn das Bundesgesetz erst ein Jahr später in Kraft getreten ist (E. 3 und 4). Die im kantonalen Recht vorgesehene Bevorzugung der Dividendeneinkünfte qualifizierter Anteilseigner von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz (gegenüber solchen mit Sitz im Ausland) sowie die Privilegierung von Beteiligungen, die sich nicht quotenmässig (prozentual), sondern betragsmässig (nach einer bestimmten Summe) berechnen, finden im Bundesgesetz keine Grundlage und sind rechtsungleich und damit verfassungswidrig (E. 5). Dasselbe gilt für die im kantonalen Recht vorgesehene Entlastung qualifizierter Beteiligungen an Unternehmungen bei der Vermögenssteuer (E. 6). Rechtsfolgen (E. 7.1).

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