Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 12

2. Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit.

Be­grif­fe

 

1Be­stimmt es das Ge­setz nicht aus­drück­lich an­ders, so ist nur straf­bar, wer ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen vor­sätz­lich be­geht.

2Vor­sätz­lich be­geht ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen, wer die Tat mit Wis­sen und Wil­len aus­führt. Vor­sätz­lich han­delt be­reits, wer die Ver­wirk­li­chung der Tat für mög­lich hält und in Kauf nimmt.

3Fahr­läs­sig be­geht ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen, wer die Fol­ge sei­nes Ver­hal­tens aus pflicht­wid­ri­ger Un­vor­sich­tig­keit nicht be­denkt oder dar­auf nicht Rück­sicht nimmt. Pflicht­wid­rig ist die Un­vor­sich­tig­keit, wenn der Tä­ter die Vor­sicht nicht be­ach­tet, zu der er nach den Um­stän­den und nach sei­nen per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen ver­pflich­tet ist.

 

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