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Art. 286
Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20093 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 20084 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.6 1 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). |
