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Art. 349f
f. Richtigkeit der Personendaten 1Die zuständige Behörde berichtigt unrichtige Personendaten unverzüglich. 2Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung. 3Sie informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten. 4Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
5Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind. 1 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941). |
