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Art. 354
3. Zusammen-arbeit bei der Identifizierung von Personen1 1Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden. 2Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
3Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20082 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20035.6 4Der Bundesrat:
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |