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Art. 355a
5. Zusammenarbeit mit Europol a. Datenaustausch2 1Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.3 2Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 10-13 des Abkommens vom 24. September 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. 3Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind. 4Der Austausch von Personendaten mit Europol wird dem Austausch mit einer zuständigen Behörde eines Schengen-Staates gleichgesetzt (Art. 349b).5 1 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983). |