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Art. 371a
Sonderprivatauszug 1Einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister kann anfordern, wer:
2Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in welcher die Stelle, die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, sei es der Arbeitgeber, die Organisation oder die für die Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit zuständige Behörde, bestätigt, dass:3
3Im Sonderprivatauszug erscheinen:
4Ein Urteil wird so lange im Sonderprivatauszug aufgeführt, als ein in ihm enthaltenes Verbot nach Absatz 3 besteht. 1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). |