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Art. 374
Verfügungsrecht 1Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. 2In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.1 3Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten. 4Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 20042 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.3 1 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). |