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                                    Art. 379
                                
                            
                            
                                 Zulassung von Privatanstalten 1Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 63 zu vollziehen. 2Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone. | 

