Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 70

b. Ein­zie­hung von Ver­mö­gens­wer­ten.

Grund­sät­ze

 

1Das Ge­richt ver­fügt die Ein­zie­hung von Ver­mö­gens­wer­ten, die durch ei­ne Straf­tat er­langt wor­den sind oder da­zu be­stimmt wa­ren, ei­ne Straf­tat zu ver­an­las­sen oder zu be­loh­nen, so­fern sie nicht dem Ver­letz­ten zur Wie­der­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zu­stan­des aus­ge­hän­digt wer­den.

2Die Ein­zie­hung ist aus­ge­schlos­sen, wenn ein Drit­ter die Ver­mö­gens­wer­te in Un­kennt­nis der Ein­zie­hungs­grün­de er­wor­ben hat und so­weit er für sie ei­ne gleich­wer­ti­ge Ge­gen­leis­tung er­bracht hat oder die Ein­zie­hung ihm ge­gen­über sonst ei­ne un­ver­hält­nis­mäs­si­ge Här­te dar­stel­len wür­de.

3Das Recht zur Ein­zie­hung ver­jährt nach sie­ben Jah­ren; ist je­doch die Ver­fol­gung der Straf­tat ei­ner län­ge­ren Ver­jäh­rungs­frist un­ter­wor­fen, so fin­det die­se Frist auch auf die Ein­zie­hung An­wen­dung.

4Die Ein­zie­hung ist amt­lich be­kannt zu ma­chen. Die An­sprü­che Ver­letz­ter oder Drit­ter er­lö­schen fünf Jah­re nach der amt­li­chen Be­kannt­ma­chung.

5Lässt sich der Um­fang der ein­zu­zie­hen­den Ver­mö­gens­wer­te nicht oder nur mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand er­mit­teln, so kann das Ge­richt ihn schät­zen.

 

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