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Art. 80
Abweichende Vollzugsformen 1Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
2Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt. |