Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 95

Ge­mein­sa­me Be­stim­mun­gen

 

1Das Ge­richt und die Straf­voll­zugs­be­hör­de kön­nen vor ih­rem Ent­scheid über Be­wäh­rungs­hil­fe und Wei­sun­gen einen Be­richt der Be­hör­de ein­ho­len, die für die Be­wäh­rungs­hil­fe, die Kon­trol­le der Wei­sun­gen oder den Voll­zug der Tä­tig­keits­ver­bo­te oder der Kon­takt- und Ray­on­ver­bo­te zu­stän­dig ist.1 Die be­trof­fe­ne Per­son kann zum Be­richt Stel­lung neh­men. Ab­wei­chen­de Stel­lung­nah­men sind im Be­richt fest­zu­hal­ten.

2Die An­ord­nung von Be­wäh­rungs­hil­fe und die Wei­sun­gen sind im Ur­teil oder im Ent­scheid fest­zu­hal­ten und zu be­grün­den.

3Ent­zieht sich der Ver­ur­teil­te der Be­wäh­rungs­hil­fe oder miss­ach­tet er die Wei­sun­gen oder sind die Be­wäh­rungs­hil­fe oder die Wei­sun­gen nicht durch­führ­bar oder nicht mehr er­for­der­lich, so er­stat­tet die zu­stän­di­ge Be­hör­de dem Ge­richt oder den Straf­voll­zugs­be­hör­den Be­richt.

4Das Ge­richt oder die Straf­voll­zugs­be­hör­de kann in den Fäl­len nach Ab­satz 3:

a.
die Pro­be­zeit um die Hälf­te ver­län­gern;
b.
die Be­wäh­rungs­hil­fe auf­he­ben oder neu an­ord­nen;
c.
die Wei­sun­gen än­dern, auf­he­ben oder neue Wei­sun­gen er­tei­len.

5Das Ge­richt kann in den Fäl­len nach Ab­satz 3 die be­ding­te Stra­fe wi­der­ru­fen oder die Rück­ver­set­zung in den Straf- oder Mass­nah­men­voll­zug an­ord­nen, wenn ernst­haft zu er­war­ten ist, dass der Ver­ur­teil­te neue Straf­ta­ten be­geht.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tä­tig­keits­ver­bot und das Kon­takt- und Ray­on­ver­bot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

 

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