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Art. 231
Verbreiten menschlicher Krankheiten Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. 1 Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 1 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311). |