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Art. 236
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter 1Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht. 2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden. |