Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 236

In­ver­kehr­brin­gen von ge­sund­heits­schäd­li­chem Fut­ter

 

1Wer vor­sätz­lich ge­sund­heits­schäd­li­ches Fut­ter oder ge­sund­heits­schäd­li­che Fut­ter­mit­tel ein­führt, la­gert, feil­hält oder in Ver­kehr bringt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft. Das Stra­f­ur­teil wird ver­öf­fent­licht.

2Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

3Die Wa­re wird ein­ge­zo­gen. Sie kann un­schäd­lich ge­macht oder ver­nich­tet wer­den.

 

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