Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 237

Stö­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs

 

1. Wer vor­sätz­lich den öf­fent­li­chen Ver­kehr, na­ment­lich den Ver­kehr auf der Stras­se, auf dem Was­ser oder in der Luft hin­dert, stört oder ge­fähr­det und da­durch wis­sent­lich Leib und Le­ben von Men­schen in Ge­fahr bringt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Bringt der Tä­ter da­durch wis­sent­lich Leib und Le­ben vie­ler Men­schen in Ge­fahr, so kann auf Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem Jahr bis zu zehn Jah­ren er­kannt wer­den.

2. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe.

 

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