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Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2020)

Art. 256

Grenz­ver­rückung

 

Wer in der Ab­sicht, je­man­den am Ver­mö­gen oder an an­dern Rech­ten zu schä­di­gen oder sich oder ei­nem an­dern einen un­recht­mäs­si­gen Vor­teil zu ver­schaf­fen, einen Grenz­stein oder ein an­de­res Grenz­zei­chen be­sei­tigt, ver­rückt, un­kennt­lich macht, falsch setzt oder ver­fälscht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.