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Art. 264c
2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 19491 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:
2Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind. 3In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 4In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. 1 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kran-ken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51. |