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Art. 264g
d. Verbotene Methoden der Kriegführung 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
2In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 3In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |