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Art. 293
Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen 1Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.1 2Die Gehilfenschaft ist strafbar. 3Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.2 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen), in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 567; BBl 2016 7329 7575). |