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Art. 322bis
Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung,2 durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525). |