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Art. 327
Verletzung der Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1–4 oder Artikel 790a Absätze 1–4 des Obligationenrechts (OR)2 zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. 1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279). |