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Art. 349h
h. Untersuchung 1Macht die betroffene Person glaubhaft, dass ein Austausch von Personendaten über sie gegen die Vorschriften zum Schutz von Personendaten verstossen könnte, kann sie vom Beauftragten die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 22 SDSG2 verlangen. 2Eine Untersuchung kann ausschliesslich gegen eine Bundesbehörde eröffnet werden, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht. 3Partei sind die betroffene Person und die Bundesbehörde, gegen die eine Untersuchung eröffnet wurde. 4Ferner gelten die Artikel 23 und 24 SDSG. 1 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941). |