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Art. 375
3. Gemeinnützige Arbeit 1Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig. 2Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit. 3Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar. |