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Art. 379
Zulassung von Privatanstalten 1Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen. 2Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone. |