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Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 383
Wirkungen
1Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.