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Art. 56a
Zusammentreffen von Massnahmen 1Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. 2Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen. |