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Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 81
Arbeit
1Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
2Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.