Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 192

Se­xu­el­le Hand­lun­gen mit An­stalts­pfleg­lin­gen, Ge­fan­ge­nen, Be­schul­dig­ten

 

1 Wer un­ter Aus­nüt­zung der Ab­hän­gig­keit einen An­stalts­pfleg­ling, An­stalts­in­sas­sen, Ge­fan­ge­nen, Ver­haf­te­ten oder Be­schul­dig­ten ver­an­lasst, ei­ne se­xu­el­le Hand­lung vor­zu­neh­men oder zu dul­den, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Hat die ver­letz­te Per­son mit dem Tä­ter die Ehe ge­schlos­sen oder ist sie mit ihm ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft ein­ge­gan­gen, so kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de von der Straf­ver­fol­gung, der Über­wei­sung an das Ge­richt oder der Be­stra­fung ab­se­hen.233

233 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 18 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

BGE

83 IV 158 () from 20. September 1957
Regeste: Art. 213 Abs. 1 und 2 StGB. Zwischen qualifizierter und einfacher Blutschande kann Fortsetzungszusammenhang bestehen.

107 IV 7 () from 26. Februar 1981
Regeste: Art. 11 StGB. Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit aufgrund mehrerer, voneinander abweichender psychiatrischer Gutachten. Muss die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Täters aufgrund von zwei oder mehreren psychiatrischen Gutachten beantwortet werden, die sich in wesentlichen Punkten ganz oder teilweise widersprechen, kommt den betreffenden Aussagen der Fachleute nicht mehr jene Überzeugungskraft zu, die dem Richter ein Abweichen von ihnen ohne triftigen Grund verbieten würde (Präzisierung der Rechtsprechung)

126 I 68 () from 22. Mai 2000
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 182 StPO/ZH. Heilung einer Gehörsverweigerung; Garantie des unparteiischen Richters; Unvoreingenommenheit. Die Voraussetzungen für die Heilung einer Gehörsverweigerung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt (E. 2). Keine unzulässige Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur (geringfügigen) Verbesserung zurückweist, wie dies von § 182 Abs. 3 StPO/ZH vorgesehen wird (E. 3, 4).

 

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