Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 235

Her­stel­len von ge­sund­heits­schäd­li­chem Fut­ter

 

1. Wer vor­sätz­lich Fut­ter oder Fut­ter­mit­tel für Haus­tie­re so be­han­delt oder her­stellt, dass sie die Ge­sund­heit der Tie­re ge­fähr­den, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

Be­treibt der Tä­ter das Be­han­deln oder Her­stel­len ge­sund­heits­schäd­li­chen Fut­ters ge­werbs­mäs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe nicht un­ter 30 Ta­ges­sät­zen. Mit der Frei­heits­s­tra­fe ist ei­ne Geld­stra­fe zu ver­bin­den.256 In die­sen Fäl­len wird das Stra­f­ur­teil ver­öf­fent­licht.

2. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

3. Die Wa­re wird ein­ge­zo­gen. Sie kann un­schäd­lich ge­macht oder ver­nich­tet wer­den.

256 Straf­dro­hun­gen neu um­schrie­ben ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

134 IV 82 (6B_109/2007) from 17. März 2008
Regeste: Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3).

 

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