Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 262

Stö­rung des To­ten­frie­dens

 

1. Wer die Ru­he­stät­te ei­nes To­ten in ro­her Wei­se ver­unehrt,

wer einen Lei­chen­zug oder ei­ne Lei­chen­fei­er bös­wil­lig stört oder ver­un­ehrt,

wer einen Leich­nam ver­unehrt oder öf­fent­lich be­schimpft,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Wer einen Leich­nam oder Tei­le ei­nes Leich­nams oder die Asche ei­nes To­ten wi­der den Wil­len des Be­rech­tig­ten weg­nimmt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.