Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 264b

1. An­wen­dungs­be­reich

 

Die Ar­ti­kel 264d–264j fin­den An­wen­dung im Zu­sam­men­hang mit in­ter­na­tio­na­len be­waff­ne­ten Kon­flik­ten ein­sch­liess­lich Be­set­zun­gen so­wie, so­weit aus der Na­tur der Straf­ta­ten nichts an­de­res her­vor­geht, im Zu­sam­men­hang mit nicht in­ter­na­tio­na­len be­waff­ne­ten Kon­flik­ten.

BGE

143 IV 316 (1B_271/2017) from 16. August 2017
Regeste: Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung (E. 2 und 3). Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Allgemeinen (E. 4.1-4.5) sowie in Bezug auf Folter (E. 4.6). Strafbarkeit des Vorgesetzten (E. 4.7). Vorliegend bestehen hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister der Republik Gambia gewesen war, Folter planmässig als Mittel eingesetzt wurde, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken (E. 5 und 6).

 

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