Art. 264h
e. Einsatz verbotener Waffen
1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: - a.
- Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
- b.
- biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger
oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet; - c.
- Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
- d.
- Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
- e.
- Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.
2 In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
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